Die Versorgung der Notduschen mit Trinkwasser ist, im Sinne dieser Regeln, auch nach Führung über einen Rohrtrenner zulässig. Dies mindert deutlich die Installationskosten und macht auch die Nachrüstung eines Labors mit Notduschen einfacher realisierbar.
Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit sind in diesem Zusammenhang im Labor nur zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. Eine Temperierung des Wassers oberhalb Raumtemperatur verbietet sich wegen der Gefahr der Verkeimung. Bitte beachten Sie dazu auch unseren Katalogteil „Warmwasserversorgung“.
Die bisherige Vorgabe der geforderten Volumenströme gilt weiterhin (mindestens 30 Litern/min bei Körperduschen und 6 Litern/min. je Austrittsöffnung bei Augenduschen). Sollte die Versorgungsleitung allerdings höhere Volumenströme zuführen können, ist dies sicherlich nur von Vorteil. Beispielsweise empfiehlt DIN EN 151541, 60 Liter/min als Volumenstrom bei Körperduschen.
Das Stellteil der jeweiligen Körper- und Augendusche muss selbstverständlich verwechslungssicher und leicht erreichbar angebracht sein. Die Absperrventile dürfen, einmal geöffnet, nicht mehr selbsttätig schließen. Ketten zur Öffnung des Ventils von Körperduschen sind nach wie vor nicht zulässig.
Die BGI/GUVI 850-0 klärt auch den, in der Vergangenheit häufig falsch verstandenen Hinweis über die Gestaltung und Einsatzmöglichkeiten von beweglichen Augenduschen: Diese sind als Alternative zu starren Systemen auch mit einem Sprühkopf zulässig und deren am Griff angebrachte Ventile dürfen selbsttätig schließen.
Im laufenden Betrieb müssen die Notduscheneinrichtungen regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Das Strahlbild und der Volumenstrom von Körperduschen können monatlich, durch Inaugenscheinnahme, überprüft werden. Wichtig ist, dass die Betätigungsventile leichtgängig und die Duschköpfe nicht verkalkt oder verstopft sind. Augenduschen bedürfen selbstverständlich einer häufigeren Spülung als einmal im Monat, dies ist jedoch wesentlich einfacher zu realisieren als bei Körperduschen. Eine generelle Erläuterung zu Wartungs- und Reparaturarbeiten findet man im Abschnitt 4 der BGI/GUVI 850-0. Notduscheneinrichtungen sind Sicherheitseinrichtungen! Arbeiten an ihnen dürfen nur in Absprache mit dem Laborleiter erfolgen, entsprechende Kennzeichnungen müssen angebracht sein – evtl. müssen die Labortätigkeiten für die Dauer der Arbeiten unterbrochen werden.
Die kompletten Texte der Laborrichtlinen finden Sie HIER: BGI/GUV-I 850-0 Seite öffnet in neuem Fenster.
Hinweis: Da das Regelwerk der Arbeitssicherheit permanent verbessert und auch Normen mit „Leben erfüllt sind“ können wir keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Bitte informieren Sie sich immer über die aktuellen Ausgaben und den Stand der Technik.